{"id":1762,"date":"2023-02-11T10:50:27","date_gmt":"2023-02-11T10:50:27","guid":{"rendered":"https:\/\/shiboshi.de\/?page_id=1762"},"modified":"2023-02-11T10:50:27","modified_gmt":"2023-02-11T10:50:27","slug":"agb-anue","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/shiboshi.de\/index.php\/agb-anue\/","title":{"rendered":"AGB-AN\u00dc"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-text fusion-text-1\">\n<ol>\n<li><strong>Allgemeines <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>F\u00fcr s\u00e4mtliche von G\u00fcnther Pflegepersonalservice GmbH, Urlangen Kamp 15 \u2013 49393 Lohne (Oldenburg) (im Folgenden: Personaldienstleister) aus und im Zusammenhang mit<br \/>\nArbeitnehmer\u00fcberlassungsvertr\u00e4gen erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Personaldienstleister nicht ausdr\u00fccklich widerspricht oder der Auftraggeber erkl\u00e4rt, nur zu seinen Bedingungen abschlie\u00dfen zu wollen.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Vertragsabschluss <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>\n<ul>\n<li>Das Vertragsverh\u00e4ltnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Ma\u00dfgabe des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und die schriftliche<br \/>\nAnnahmeerkl\u00e4rung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrages<br \/>\nDem Auftraggeber ist bekannt, dass f\u00fcr den Personaldienstleister keine Leistungspflichten<br \/>\nbestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zur\u00fcckgereicht wird (\u00a7 12 Abs. 1 Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (im Folgenden: A\u00dcG)).<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und\/oder Wertsachen zu \u00fcbertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erkl\u00e4rt, dass in die Arbeitsvertr\u00e4ge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschlie\u00dflich der Branchenzuschlagstarifvertr\u00e4ge vollst\u00e4ndig in seiner jeweils g\u00fcltigen Fassung einbezogen wird.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmer\u00fcberlassungsvertr\u00e4ge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernm\u00e4\u00dfig im Sinne des \u00a7 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertr\u00e4ge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag \u00fcber einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber t\u00e4tig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister \u00fcber die k\u00fcrzere Unterbrechung. Vorangegangene Eins\u00e4tze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des \u00a7 1b Satz 1 A\u00dcG (Verbot der \u00dcberlassung in das Bauhauptgewerbe) \u00fcberl\u00e4sst, best\u00e4tigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht \u00fcberwiegend Gewerke im Sinne des \u00a7 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister \u00fcber eine \u00c4nderung unverz\u00fcglich zu informieren.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>Arbeitsrechtliche Beziehungen \/ Kettenverleih<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Der Abschluss dieser Vereinbarung begr\u00fcndet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Personaldienstleister ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der Personaldienstleister sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer \u00fcberlassen werden, die in<br \/>\neinem Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Personaldienstleister stehen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmer\u00fcberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmer\u00fcberlassung, z.B. Scheinwerkvertr\u00e4ge) weiter \u00fcberl\u00e4sst (kein Kettenverleih).<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>F\u00fcr die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Aus\u00fcbung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche T\u00e4tigkeiten zuweisen, die dem mit dem Personaldienstleister vertraglich vereinbarten T\u00e4tigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im \u00dcbrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Personaldienstleister.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong>F\u00fcrsorge- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers \/ Arbeitsschutz <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber \u00fcbernimmt die F\u00fcrsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzma\u00dfnahmen am Besch\u00e4ftigungsort des Zeitarbeitnehmers (\u00a7 618 BGB, \u00a7 11 Absatz 6 A\u00dcG). Er stellt den Personaldienstleister insoweit von s\u00e4mtlichen Anspr\u00fcchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Sofern f\u00fcr den Einsatz der \u00fcberlassenen Arbeitnehmer<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>beh\u00f6rdliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Aufnahme der Besch\u00e4ftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Personaldienstleister die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen;<\/li>\n<li>arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, werden diese vom Personaldienstleister vor \u00dcberlassungsbeginn durchgef\u00fchrt und dem Auftraggeber nachgewiesen;<\/li>\n<li>Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Personaldienstleister schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem f\u00fcr den Auftraggeber zust\u00e4ndigen Werksarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Personaldienstleister beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Personaldienstleisters durchgef\u00fchrt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverh\u00fctungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>gem\u00e4\u00df \u00a7 5 ArbSchG vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen T\u00e4tigkeit verbundenen Gef\u00e4hrdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzma\u00dfnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen;<\/li>\n<li>den Zeitarbeitnehmer vor T\u00e4tigkeitsbeginn gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ArbSchG \u00fcber Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen;<\/li>\n<li>die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes f\u00fcr den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers umzusetzen. Die Besch\u00e4ftigung des Zeitarbeitnehmers \u00fcber 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit dem Personaldienstleister. \u00dcber werkt\u00e4gliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Auftraggebers gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Arbeitszeitgesetz oder eine beh\u00f6rdliche Genehmigung dies zul\u00e4ssigerweise vorsieht oder ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Fall im Sinne des \u00a7 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist;<\/li>\n<li>im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit dem Personaldienstleister einen Nachweis dar\u00fcber zur Verf\u00fcgung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht;<\/li>\n<li>dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach \u00a7 193 Absatz 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Personaldienstleister meldet den Arbeitsunfall bei dem zust\u00e4ndigen Unfallversicherungstr\u00e4ger.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister unverz\u00fcglich nach \u00dcberlassung des Zeitarbeitnehmers eine den Anforderungen des \u00a7 6 ArbSchG gen\u00fcgende Dokumentation zur Verf\u00fcgung.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister w\u00e4hrend der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitspl\u00e4tzen der Arbeitnehmer einger\u00e4umt.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Personaldienstleister hat seine Arbeitnehmer \u00fcber geltende Unfallverh\u00fctungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuf\u00fchren. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuh\u00e4ndigen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Sofern Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber f\u00fcr die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong>Zur\u00fcckweisung \/ Austausch von Zeitarbeitnehmern <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Personaldienstleister zur\u00fcckzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personaldienstleister zu einer<br \/>\nau\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen w\u00fcrde<br \/>\n(\u00a7 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zur\u00fcckweisung ist der Personaldienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu \u00fcberlassen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters nicht f\u00fcr die vorgesehene T\u00e4tigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger R\u00fccksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist der Personaldienstleister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gr\u00fcnden an den Auftraggeber \u00fcberlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu \u00fcberlassen.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"6\">\n<li><strong>Mitteilungspflichten \/ Anpassung des Verrechnungssatzes<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Der Einsatz in einem anderen als dem im Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrag genannten Betrieb des Auftraggebers, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten T\u00e4tigkeiten bed\u00fcrfen der Zustimmung des Personaldienstleisters. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister rechtzeitig vorab dar\u00fcber zu informieren, wenn der Zeitarbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. \u00c4nderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Personaldienstleister zur \u00c4nderung des Stundenverrechnungssatzes.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister auch vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine \u00c4nderung der T\u00e4tigkeit der \u00fcberlassenen Arbeitnehmer umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass der Personaldienstleister berechtigt ist, den vereinbarten Stundensatz anzupassen, wenn die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Personaldienstleister unaufgefordert unverz\u00fcglich etwaige f\u00fcr ihn in Zukunft geltenden Tarifvertr\u00e4ge, die eine Abweichung von der zuk\u00fcnftigen \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer von 18 Monaten vorsehen, und\/oder etwaige im Betrieb des Auftraggebers, an den der Personaldienstleister Arbeitnehmer \u00fcberl\u00e4sst, zuk\u00fcnftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages eine Abweichung von der zuk\u00fcnftigen \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu \u00fcbermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und\/oder einer Betriebsvereinbarung eine k\u00fcrzere \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer als 18 Monate geregelt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister mit, wenn und soweit er den Zeitarbeitnehmern Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gew\u00e4hrt. \u00dcber diesbez\u00fcgliche \u00c4nderungen unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister unverz\u00fcglich.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"7\">\n<li><strong>Personalauswahl \/ Personaleinsatz \/ Streik<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Die Personalauswahl erfolgt durch den Personaldienstleister auf Grundlage der in der textlichen Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Personaldienstleister verpflichtet sich, f\u00fcr die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuw\u00e4hlen. Bei angeforderten Qualifikationen, f\u00fcr die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich der Personaldienstleister, nur solches Personal auszuw\u00e4hlen und dem Auftraggeber zu \u00fcberlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangeh\u00f6rige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der T\u00e4tigkeit aufgrund ausl\u00e4nderrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind vom Personaldienstleister entsprechende Nachweise vorzulegen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Personaldienstleister ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Auftraggeber ist hier\u00fcber unverz\u00fcglich zu informieren.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Austausch des Zeitarbeitnehmers, wenn dieser f\u00fcr die vorgesehene T\u00e4tigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden. Dieser Anspruch steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn Gr\u00fcnde vorliegen, die ihn im Falle eigener Arbeitgeberposition zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigen w\u00fcrde (\u00a7 626 BGB). Ist der Auftraggeber der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor und will er deswegen den Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers beenden, so hat er den Personaldienstleister hier\u00fcber unverz\u00fcglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Nimmt der \u00fcberlassene Arbeitnehmer seine T\u00e4tigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht zeitgerecht auf, unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister hier\u00fcber unverz\u00fcglich. Unterbleibt die unverz\u00fcgliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Anspr\u00fcche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der T\u00e4tigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Personaldienstleister nicht zu.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in \u00a7 11 Absatz 5 A\u00dcG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb t\u00e4tig werden lassen. Dar\u00fcber hinaus gilt das Einsatzverbot f\u00fcr Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch f\u00fcr bereits vor Beginn der Arbeitskampfma\u00dfnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgem\u00e4\u00df bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu \u00fcberlassen. Von den vorstehenden Regelungen k\u00f6nnen die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit \u00a7 11 Absatz 5 Satz 2 A\u00dcG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverz\u00fcglich \u00fcber einen laufenden oder geplanten Streik.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"8\">\n<li><strong>Abrechnung \/ Preisanpassung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Bei s\u00e4mtlichen von dem Personaldienstleister angegebenen Verrechnungss\u00e4tzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Personaldienstleisterwird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages \u2013 bei fortdauernder \u00dcberlassung w\u00f6chentlich \u2013 eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdr\u00fccklich eine abweichende Abrechnungsweise.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Es sind die Arbeitsstunden f\u00fcr jeden \u00fcberlassenen Arbeitnehmer durch T\u00e4tigkeitsnachweise zu belegen, die je \u00fcberlassenem Arbeitnehmer w\u00f6chentlich auszuf\u00fcllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Pr\u00fcfung zu unterschreiben sind. Die \u00fcberlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis\/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der T\u00e4tigkeitsweise zu erm\u00f6glichen. Aus den T\u00e4tigkeitsnachweisen m\u00fcssen der Beginn und das Ende der t\u00e4glichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. \u00dcberstunden sind gesondert auszuweisen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die Rechnungsbetr\u00e4ge sind mit Zugang der von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort \u2013 ohne Abzug \u2013 f\u00e4llig. Der Auftraggeber ger\u00e4t in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Gesch\u00e4ftskonto des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (\u00a7 286 Absatz 2 BGB). \u00a7 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die von dem Personaldienstleister \u00fcberlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorsch\u00fcssen oder Zahlungen auf die von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnungen befugt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erf\u00fcllungswirkung.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Verg\u00fctungszahlung in Verzug, so wird die Verg\u00fctung f\u00fcr s\u00e4mtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem T\u00e4tigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift best\u00e4tigt hat, sofort f\u00e4llig. Dem Personaldienstleister steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.<\/li>\n<li>Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Personaldienstleister berechtigt, gem\u00e4\u00df<br \/>\n288 Abs. 2 BGB einen Verzugszins in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Personaldienstleister nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Personaldienstleister ist berechtigt, die im Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrag vereinbarte \u00dcberlassungsverg\u00fctung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Ver\u00e4nderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation ber\u00fccksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine Erh\u00f6hung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschl\u00e4gigen Branchenzuschlagstarifvertrags oder durch \u00c4nderungen beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"9\">\n<li><strong>Ausschluss von Aufrechnung, Zur\u00fcckbehaltungsrecht und Abtretung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen\u00fcber Forderungen des Personaldienstleisters aufzurechnen oder ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen des Personaldienstleisters an Dritte abzutreten.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"10\">\n<li><strong>Gew\u00e4hrleistung \/ Haftung <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer \u00fcber die erforderliche Qualifikation verf\u00fcgen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Im Hinblick darauf, dass die \u00fcberlassenen Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ihre T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, haftet der Personaldienstleister nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die diese in Aus\u00fcbung oder anl\u00e4sslich ihrer T\u00e4tigkeit verursachen. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen etwaigen Anspr\u00fcchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausf\u00fchrung und Verrichtung der den Zeitarbeitnehmern \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeiten erheben sollten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Im \u00dcbrigen ist die Haftung des Personaldienstleisters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erf\u00fcllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt. Diese Haftungsbeschr\u00e4nkung gilt nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die auf einer Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbest\u00e4nde, insbesondere F\u00e4lle im Falle des Verzuges, der Unm\u00f6glichkeit, des Unverm\u00f6gens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung.<br \/>\nNamentlich haftet der Personaldienstleister nicht f\u00fcr Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Sch\u00e4den, die diese in Aus\u00fcbung oder anl\u00e4sslich ihrer T\u00e4tigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unp\u00fcnktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Pr\u00fcf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, sich gegen\u00fcber etwaigen Anspruchstellern auf einschl\u00e4gige Ausschlussfristen zu berufen.<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"11\">\n<li><strong>\u00dcbernahme von Zeitarbeitnehmern \/ Vermittlungsprovision<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverh\u00e4ltnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der \u00dcberlassung, h\u00f6chstens aber 12 Monate nach Beginn der \u00dcberlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverh\u00e4ltnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht aufgrund der vorangegangenen \u00dcberlassung erfolgt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleister ohne eine vorherige \u00dcberlassung ein Arbeitsverh\u00e4ltnis eingeht.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Zeitpunkt der Begr\u00fcndung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleister mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien f\u00fcr den Bestand eines<br \/>\nArbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, tr\u00e4gt der Auftraggeber die Beweislast daf\u00fcr, dass ein Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht eingegangen wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>In den F\u00e4llen der Ziff. 11.1. und 11.2. hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse. Die H\u00f6he der Vermittlungsprovision betr\u00e4gt bei direkter \u00dcbernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige \u00dcberlassung 2,5 Bruttomonatsgeh\u00e4lter. Im \u00dcbrigen betr\u00e4gt die Vermittlungsprovision im Falle einer \u00dcbernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der \u00dcberlassung 2 Bruttomonatsgeh\u00e4lter, bei einer \u00dcbernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der \u00dcberlassung 1,5 Bruttomonatsgeh\u00e4lter, bei einer \u00dcbernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer \u00dcbernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der \u00dcberlassung 0,5 Bruttomonatsgeh\u00e4lter.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der \u00dcberlassung ist der Beginn der letzten \u00dcberlassung vor Begr\u00fcndung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ma\u00dfgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbst\u00e4ndigen f\u00fcr den Auftraggeber t\u00e4tig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte<br \/>\nmonatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.<\/li>\n<li>Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverh\u00e4ltnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsverg\u00fctung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ol start=\"12\">\n<li><strong>Vertragslaufzeit \/ K\u00fcndigung <\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Soweit der Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, l\u00e4uft er auf unbestimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber<br \/>\nberechtigt, das Vertragsverh\u00e4ltnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu k\u00fcndigen. Im \u00dcbrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu k\u00fcndigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Davon unber\u00fchrt bleibt das Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung. Beiden Vertragsparteien steht ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das A\u00dcG grunds\u00e4tzlich ge\u00e4ndert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen K\u00fcndigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht.<\/li>\n<li>der Auftraggeber eine f\u00e4llige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.<\/li>\n<li>der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verst\u00f6\u00dft.<\/li>\n<li>der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Eine K\u00fcndigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegen\u00fcber dem Personaldienstleister in Textform erkl\u00e4rt wird. Die durch den Personaldienstleister \u00fcberlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen nicht befugt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ol start=\"13\">\n<li><strong>Geheimhaltung \/ Datenschutz<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen w\u00e4hrend der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen einschlie\u00dflich aller personenbezogenen Daten der \u00fcberlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt f\u00fcr alle erlangten Kenntnisse \u00fcber internen Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4nge und -abl\u00e4ufe der Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit \u00e4u\u00dferster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und<br \/>\nDaten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen \u00fcber ihr eigenes Unternehmen sch\u00fctzen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen<br \/>\nInformationen und Daten ausschlie\u00dflich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zug\u00e4nglich zu machen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis verpflichtet.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die in dieser Ziff. festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu l\u00f6schen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Vom Personaldienstleister erhaltene Datentr\u00e4ger sind zur\u00fcckzugeben oder zu vernichten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ol start=\"14\">\n<li><strong>Schlussbestimmungen \/ Salvatorische Klausel<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>\u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch f\u00fcr eine \u00c4nderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (\u00a7 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister \u00fcberlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, \u00c4nderungen, Erg\u00e4nzungen oder<br \/>\nNebenabreden des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Gerichtsstand f\u00fcr alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Gesch\u00e4ftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Anspr\u00fcche dar\u00fcber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>F\u00fcr s\u00e4mtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschlie\u00dflich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Personaldienstleister erkl\u00e4rt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gem\u00e4\u00df Gesetz \u00fcber die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage<br \/>\nabgeschlossenen Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvertr\u00e4ge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ber\u00fchrt dies nicht die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am n\u00e4chsten kommt.<\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeines F\u00fcr s\u00e4mtliche von G\u00fcnther Pflegepersonalservice GmbH, Urlangen Kamp 15<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1762","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/shiboshi.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1762","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/shiboshi.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/shiboshi.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/shiboshi.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/shiboshi.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1762"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/shiboshi.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1762\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1763,"href":"https:\/\/shiboshi.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1762\/revisions\/1763"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/shiboshi.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1762"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}